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Satzung des 1. Fischereivereins Cadolzburg e. V.

§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen 1. Fischereiverein Cadolzburg e.V..

Er hat seinen Sitz in Cadolzburg.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Bayern eingetragen.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Fürth. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Fürth.

In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Verbreitung, Förderung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens, insbesondere durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung

von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und  Einwirkungen der Gewässer, insbesondere  deren Reinhaltung,
c) Beratung, Förderung und Ausbildung der Mitglieder in  allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden  Fragen, insbesondere  durch Vorträge, Kurse und  Lehrgänge.

Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischwassern, Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft und der Wasserläufe.

Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zwecks und der Aufgaben des Vereins.

§2a

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur-, Umwelt und Landschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 2 aufgeführten Aktivitäten erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke tritt § 14 in Kraft.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (aktive u. passive Mitglieder)
b) Jugendlichen unter 16 Jahren
c) Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die die 16 Lebensjahre vollendet haben, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sich zu den Satzungen des Vereins bekennen. Ist das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so werden diese Personen nur dann Vollmitglied, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Sie müssen ihren Aufnahmeantrag innerhalb der ersten 3 Jahre ihrer Vollmitgliedschaft bezahlen.

Jugendliche unter 16 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefaßt. Die Jugendlichen bedürfen zum

Beispiel der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt

und können keine Ämter in der Verwaltung des Vereins bekleiden. Die Ausbildung obliegt dem Jugendwart nach

den Richtlinien der von der Verwaltung festgelegten Jugendordnung.

Ehrenmitglieder sind auf Antrag der Verwaltung durch die Mitgliederversammlung ernannten Personen, welche sich

um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Der Antrag der Verwaltung bedarf einer Mehrheit

von ¾ der erschienenen Mitglieder. Durch Verwaltungsbeschluß kann den Ehrenmitgliedern ein Sitz in der

Verwaltung zuerkannt werden.

Jedes aktive Mitglied des Vereins ist automatisch auch Mitglied des Mittelfränkischen Fischereiverbandes. Bei

Austritt aus dem Verein erlischt automatisch auch die Mitgliedschaft im Fischereiverband Mittelfranken.

§ 4

Aufnahme

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Verwaltung endgültig. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluß ist die Aufnahme vollzogen.

Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur

Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr, sowie sämtlicher satzungsgemäßer Beiträge und Leistungen für das

laufende Geschäftsjahr.

Das aufgenommene Mitglied und der Verein haben das Recht, innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme der

Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der

für das laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt davon unberührt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die

Mitglieder können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der

Mitgliederversammlung oder der Verwaltung erlassenen einschlägigen Vorschriften die waidgerechte Sportfischerei

in den Vereinsgewässern ausüben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu

unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

oder der Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der

Vereinsarbeit auswirken kann. Sie haben insbesondere

a) die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des  Vereins zu befolgen,

b) über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer  gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend 

    dem  Verein zu berichten

c) die beschlossenen Beiträge und sonstigen  Geldleistungen pünktlich zu entrichten. Wer mit diesen   

    Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate in Verzug ist, scheidet zum Ende des Kalenderjahres

    aus dem Verein aus. Die bis dahin fälligen Leistungen des Mitglieds werden durch das

    Ausscheiden nicht berührt. Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen und sonstigen

    Verpflichtungen im Verzug ist oder ein Ehrengerichtsverfahren anhängig ist, kann ihm die

    Ausstellung des Erlaubnisscheines für die Vereinsgewässer versagt werden.

d) kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein bisher gepachtet hatte, es 

    sei denn, dass von den bisherigen  Pächtern das Interesse an diesem Gewässer ausdrücklich aufgehoben wird.

    Dies gilt entsprechend auuch bei Kaufvorhaben des Vereins. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für

    alle Gewässer des Mittelfränkischen Fischereiverbandes.

     

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

durch Austritt; er kann nur jeweils bis zum 31.08. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (30.11.) mit

eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

durch Tod des Mitglieds.

Der Verein behält den Anspruch auf Erfüllung der bis zum Ausscheiden des Mitglieds fällig gewesenen Leistungen

für das laufende Geschäftsjahr.

durch Ausschließung.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen

des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere wenn es

a) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den  Verein erschlichen hat,

b) sich grobe Verstöße gegen die zum Schutz der  Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

    oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung zuschulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat.

c) mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen  länger als 3 Monate im Verzug ist.

d) innerhalb des Vereins, z.B. in Mitgliederversammlungen wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

e) sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer  unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.

Über den Ausschluß entscheidet die Verwaltung. Dem beschuldigten Mitglied ist v o r h e r unter Setzung einer

angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschliessungsbeschluss mit Gründen und

Rechtsmittelbelehrung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Anstelle des Ausschlusses kann insbesondere in leichteren Fällen auf folgende Maßnahmen allein oder in

Verbindung miteinander erkannt werden:
a)  zeitlich begrenzte Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern,
b) Geldbuße
c) Verweis mit oder ohne Auflagen.

Gegen den Beschluss der Verwaltung ist Berufung an das Ehrengericht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt

des Verwaltungsbeschlusses zulässig. Die Berufungseinlegung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das

Ehrengericht entscheidet in letzter Vereinsinstanz. Im übrigen wird die Ausschließung und das Verfahren durch die

von der Verwaltung erlassene Ehrengerichtsordnung geregelt. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des

ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.

§ 7 

Organe

Organe des Vereins sind

Der Vorstand

Die Verwaltung

Die Mitgliederversammlung

Das Ehrengericht

§8

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden

Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden ist jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der

Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Bei Ausscheiden

eines der beiden Vorsitzenden während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Verwaltungsmitglied mit der

kommissarischen Führung des Amtes des Ausgeschiedenen beauftragen. In der nächsten

Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

Der Vorstand bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes

Der 1. bzw. der 2. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung, soweit sie

nach der Geschäftsordnung einem anderen Beauftragten übertragen ist. Er beruft und leitet die

Verwaltungssitzungen, die Mitgliederversammlungen und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen. Er ist von

allen Abteilungs- und Ausschußsitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen. Zur

Verfügung über das Vereinsvermögen und zu Verpflichtungen des Vereins, sowie zu Abweichungen vom

Haushaltsplan bedarf er der Zustimmung der Verwaltung, soweit im Einzelfall der Betrag von € 1000.--

überschritten wird. 

§ 9

Die Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem 1. Kassenwart / dem 2. Kassenwart

dem 1. Schriftwart / dem 2. Schriftwart

dem 1. und 2. Gewässerwart

dem Jugendleiter

den 2 Beisitzern

Die Verwaltungssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Verwaltung kann einzelne, nicht zur Verwaltung  gehörige Personen zulassen oder zuziehen.

Die Amtszeit der Verwaltung beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß bestellt ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden

einzelner Verwaltungsmitglieder erfolgt die kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch die

Verwaltung bis zur Neuwahl. Die Neuwahl hat spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

Für die Beschlußfassung und die Beurkundung der Sitzungsvorgänge gelten die Vorschriften über die

Mitgliederversammlung entsprechend. Die Verwaltung beschließt insbesondere über Angelegenheiten:

Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern, Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichts,

Beratung und Erstellung des Haushaltsvoranschlages, Erlaß einer Geschäfts-, Ehrengerichts-, Finanz-, Jugend-

und einer Angel- und Gewässerordnung, einer Ehrungsordnung sowie sonstige notwendige Vereinsordnungen.

Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Auszeichnung von Mitgliedern, Bildung von Kommissionen und Ausschüssen

Geschäftsführung entsprechend der Geschäftsordnung, Bestellung der Vertretung in den übergeordneten

Dachverbänden

Im übrigen berät die Verwaltung den Vorstand.

Die Verwaltung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder, darunter der 1. oder 2.

Vorsitzende, bei der Beschlußfassung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des 1. Kalendervierteljahres, muß eine ordentliche

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung vom

Vorstand verlangt.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht

durch die Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich

insbesondere auf
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Revisionsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung,
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
d) Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr einschließlich aller sonstigen 

       Gebühren und Geldleistungen, sowie sonstiger Leistungen,
e) Wahl des Vorstandes und der Verwaltung, sowie der  Revisoren und des Ehrengerichts.
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung

einer Frist von in der Regel mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind unter

letzt bekannter Adresse zu laden. Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung sind

beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende binnen 30

Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens derselben Tagesordnung einzuberufen, die

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die unbedingte Beschlußfähigkeit ist

in der Einladung hinzuweisen.

Die Jahreshauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel in offener

Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Beschlusses der Mitglieder

(siehe Geschäftsordnung § 11).

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden wird durch einen mindestens 3gliedrigen von der Versammlung zu

bestellenden Wahlausschuß geleitet. Die Wahl der Verwaltungsmitglieder, der Ehrengerichtsmitglieder und der

Revisoren erfolgt auf Vorschlag des 1. oder 2. Vorsitzenden oder der Mitglieder in offener Abstimmung und mit

einfacher Stimmenmehrheit (siehe Geschäftsordnung § 12).

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ablauf der

Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muß; es ist vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Neben der Jahreshauptversammlung wird monatlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Beschlüsse können

dabei gefaßt werden, soweit ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten ist.

Außerdem können gelegentliche oder regelmäßige Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der Aussprache,

der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit, oder ähnlichen Zwecken dienen.

§ 11

Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, einem Beisitzer und 2 Ersatzbeisitzern.

Sie sind in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren zu wählen; sie dürfen nicht Mitglieder der

Verwaltung sein.

Das Ehrengericht entscheidet in der Besetzung  von 3 Mitgliedern; es ist zuständig zur Entscheidung über die

Berufung  gegen Verwaltungsbeschlüssen bei Vergehen und bei Ausschließungsbeschlüssen.

Das Verfahren regelt die Ehrengerichtsordnung.

§ 12

Revisoren

Es sind 2 Revisoren zu bestellen. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem

Jahr.

Im Falle des Ausscheidens eines Revisors während seiner Amtszeit ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung

ein kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.

Den Revisoren obliegt insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Kassenführung. Sie haben der

Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten, ebenso der Verwaltung auf Ersuchen.

§ 13

Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, die Ausgaben und Einnahmen ordnungsgemäß und getrennt nach Belegen - die zu

numerieren sind - zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.

Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen werden.

Die Kasse ist jährlich abzuschließen; der Abschluss ist vom Vorsitzenden und vom Kassenwart zu unterzeichnen.

Der Jahreshauptversammlung sind die von den Kassenprüfern geprüften und unterzeichneten

Jahresabrechnungen vorzulegen.

§ 14

Auflösung

Der Beschluß auf Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst

werden, die extra zu diesem Zweck einberufen werden muss. Er bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen

Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Markt

Cadolzburg zu gemeinnützigen Zwecken überlassen.

 

Cadolzburg, den 16. Februar 2016

Änderung Februar 2016

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